Pacht

Pacht
I. Bürgerliches Recht:Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB), den  Pachtzins.  Miete umfasst dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen.
- 1. Früchte gebühren dem Pächter nur, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind.
- 2. Das mitverpachtete Inventar eines Grundstücks muss der Pächter erhalten und ggf. gewöhnlichen Abgang ersetzen; hat er das Inventar zum Schätzwert mit Rückgabeverpflichtung übernommen, muss er es auf seine Gefahr erhalten und ergänzen, kann in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft darüber verfügen und muss es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgeben, ggf. gegen Ersatz des Mehr- oder Minderwerts.
- 3. Für die Forderungen aus dem Pachtverhältnis kann sowohl ein  Verpächterpfandrecht als auch ein Pächterpfandrecht entstehen.
- 4. Im Übrigen gelten im Wesentlichen die Vorschriften über die Miete entsprechend.
- 5. Für die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung bestehen Sondervorschriften:  Landpacht.
II. Handelsrecht:Die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Pachtvertrages wird, bes. hinsichtlich der Firmenfortführung, wie die  Veräußerung des Unternehmens behandelt.
III. Steuerrecht:1. Einnahmen aus P. sind steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn unbewegliches Vermögen, Betriebe oder bestimmte Rechte, z.B. Urheberrechte, verpachtet werden.
- 2. Dem Verpächter eines ganzen Betriebes steht im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Wahlrecht zu, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass er oder einer seiner Erben den Gewerbebetrieb später erneut selbst wieder aufnimmt (Abschn. 139 V EStR). Er kann den Betrieb ohne Realisierung der stillen Reserven fortführen oder die  Betriebsaufgabe erklären. Im letzten Fall sind die stillen Reserven aufzulösen und zu versteuern und die zukünftigen Pachteinnahmen innerhalb der  Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Pacht — »vertraglich vereinbartes Recht zur Nutzung einer Sache gegen Entgelt«: Die nhd. Form des Wortes beruht auf der schriftsprachlich gewordenen westmitteld. Entsprechung von mhd. pfaht‹e› »Recht, Gesetz; Abgabe von einem Zinsgut, Pacht«. Das Wort… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Pacht — Sf std. (16. Jh.), fnhd. pacht(en), packt Entlehnung. Mitteldeutsche Form von üblicherem phaht(e) Vertrag, Steuer, Zins , früh (schon vor der hochdeutschen Lautverschiebung) entlehnt aus spl. pacta Vertrag, Steuer (Plural von l. pactum das… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Pacht — (lat. Locatio, Conductio), der wesentlich zweiseitige Vertrag, vermöge dessen der eine Contrahent (Verpachter, Locator) eine bewegliche od. unbewegliche Sache, od. auch beides zugleich, dem andern Contrahenten (Pachter, Conductor) zeitweilig… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pacht [1] — Pacht (lat. locatio conductio, Pachtung, Pachtvertrag, Pachtkontrakt), derjenige Vertrag, durch den der eine Vertragschließende (Verpächter, locator) dem andern (Pächter, conductor) den Gebrauch und den Fruchtgenuß eines einen Ertrag abwerfenden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pacht [2] — Pacht, ägypt. Göttin, s. Pecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pacht — Pacht, Vertrag, durch welchen der Verpächter dem Pächter gegen das Versprechen eines Pachtgeldes (Pachtzinses) den zeitlichen Besitz und den Bezug aller Erträgnisse eines Gutes etc. einräumt; für sie gelten im allgemeinen die gesetzlichen… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Pacht [2] — Pacht, ägypt. Göttin der vernichtenden Natur, als Löwin gedacht …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Pacht — (locatio, conductio), im allgemeinen soviel wie Miethe, vertragsmäßiger Gebrauch u. Benutzung von Beweglichem u. Unbeweglichem, von Servituten, Einkünften, Diensten, gegen einen P.zins in Geld oder Früchten (merces, pensio, pretium). Im engern… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Pacht —  Pacht Pachte …   Hochdeutsch - Plautdietsch Wörterbuch

  • Pacht — Mietzins; Miete * * * Pacht [paxt], die; , en: a) mit dem Eigentümer, der Eigentümerin vertraglich vereinbarte (befristete) Nutzung einer Sache: ein Gut, einen Hof, ein Hotel in Pacht nehmen, geben; die Pacht (der Pachtvertrag) läuft ab. b)… …   Universal-Lexikon

  • Pacht — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Pacht ist die im Pachtvertrag vereinbarte Überlassung einer Sache (oder von Rechten) und der Erträge daraus, gegen… …   Deutsch Wikipedia

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